Er wird in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 220 vom 3. Juni 2020 oder BK 21 147 vom 13. April 2021 verwiesen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich erneut darauf, in pauschaler Weise die Verletzung von Verfahrensrechten zu rügen, ohne hierbei konkrete Verhaltensweisen, Unterlassungen oder Äusserungen zu beschreiben. Dies reicht zur Begründung eines Ausstandsgesuchs nicht aus, weshalb auf dieses nicht einzutreten ist. Verfahrenshandlungen, seien sie nun richtig oder falsch, begründen als solche im Übrigen keine Voreingenommenheit.