4 5. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die zuständige Staatsanwältin bzw. die Staatsanwaltschaft hätte in den Ausstand treten müssen, und ihre Befangenheit rügt, ist auf Folgendes hinzuweisen: Dem Beschwerdeführer ist hinlänglich bekannt, welche Anforderungen an ein Ausstandsgesuch gestellt werden. Er wird in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 220 vom 3. Juni 2020 oder BK 21 147 vom 13. April 2021 verwiesen.