gerungen führen würde (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 f.; 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; je mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts). Der Beschwerdeführer konnte im Verfahren vor der Beschwerdekammer, welche sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über eine volle Kognition verfügt, sämtliche Einwände gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens geltend machen und auch Beweisanträge stellen. Die Akten waren ihm bekannt und ein Anspruch auf Abnahme von weiteren Beweisen besteht auch im Falle einer Einstellung nicht. Abgesehen von der Anwendung des Art.