Dabei handelte es sich um das bereits mit Anzeige des Beschwerdeführers eingereichte Schreiben des Betreibungsamtes vom 8. Februar 2021 sowie das Betreibungsbegehren des Beschwerdeführers. Aus dem Beizug dieser Akten ergaben sich weder neue Hinweise noch Anhaltspunkte auf ein strafbares Verhalten. Der Aktenbeizug hat folglich an der Ausgangslage nichts geändert. Insgesamt besteht kein Anfangsverdacht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.