Zudem ergeben sich aus der Anzeige auch betreffend der weiter erwähnten Betreibungsverfahren bzw. Schuldner des Beschwerdeführers keine Hinweise auf strafrechtlich relevante Vorgänge durch die Betreibungsbeamten, weshalb der Beizug weiterer Akten nicht angezeigt war. In diesem Zusammenhang fehlten der Anzeige Beilagen oder Angaben, welche Aufschluss darüber geben konnten, um welche Verfahren es sich überhaupt handelte. Es kann nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde sein, im Rahmen einer «fishing expedition» mögliche Beweismittel für mögliche Tatbestände zu suchen.