Zwar müssen die Strafverfolgungsbehörden bei Offizialdelikten von Amtes wegen tätig werden, es besteht aber kein Anspruch auf eine Eröffnung der Strafuntersuchung. Von einer formellen oder materiellen Rechtsverweigerung kann keine Rede sein. Zudem ergeben sich aus der Anzeige auch betreffend der weiter erwähnten Betreibungsverfahren bzw. Schuldner des Beschwerdeführers keine Hinweise auf strafrechtlich relevante Vorgänge durch die Betreibungsbeamten, weshalb der Beizug weiterer Akten nicht angezeigt war.