Mit Blick auf die geschilderte Ausgangslage bestand auch kein Anlass, den Beschwerdeführer oder die Beschuldigten zu befragen. Insofern liegt keine Gehörsverletzung vor. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft weitere zielführende Ermittlungen hätte tätigen können, zumal auch der Beschwerdeführer selber keine weiteren Beweismittel eingereicht hatte. Seine Ansicht, wonach bei Offizialdelikten keine Nichtanhandnahme erfolgen kann, geht fehl. Zwar müssen die Strafverfolgungsbehörden bei Offizialdelikten von Amtes wegen tätig werden, es besteht aber kein Anspruch auf eine Eröffnung der Strafuntersuchung.