Darauf kann verwiesen werden. Die Beschuldigten erfüllten lediglich ihre Aufgaben als Betreibungsbeamte und informierten den Beschwerdeführer über die Modalitäten der Betreibung. Weder wurden unrechtmässig Daten verarbeitet noch Zwang ausgeübt oder unrechtmässig Kosten verlangt. Was der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahme vorbringt, erschöpft sich grösstenteils in einer allgemeinen Kritik und dem Aufzählen von Verfahrensgarantien, ohne aber konkret zu begründen, weshalb diese verletzt sein sollten. Mit Blick auf die geschilderte Ausgangslage bestand auch kein Anlass, den Beschwerdeführer oder die Beschuldigten zu befragen.