Der Anzeige ist ein Schreiben des Betreibungsamtes E.________ vom 8. Februar 2021 beigelegt, woraus hervorgeht, dass dem Betreibungsbegehren des Beschwerdeführers keine Folge gegeben werden könne, weil die genauen Angaben derjenigen Person fehlten, an welche der Zahlungsbefehl zugestellt werden solle, und ein Kostenvorschuss benötigt werde. Die Staatsanwaltschaft zog die Akten des Betreibungsamtes bei und begründete in der Folge schlüssig, weshalb keine Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten vorliegen. Darauf kann verwiesen werden.