2 2.2.2, publ. in: Pra 2018 Nr. 21 S. 192). Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen hinsichtlich der Eröffnung einer Untersuchung über einen gewissen Ermessensspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.3.3; 138 IV 86 E. 4.1). 3.2 Der Beschwerdeführer wirft den Beschuldigten vor, diese hätten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Betreibungsbeamte verschiedene Straftaten begangen.