Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat damit das falsche Rechtsmittel bei der zuständigen Behörde eingereicht. Die Eingabe des Beschwerdeführers wird daher als Beschwerde gemäss Art. 393 StPO entgegengenommen, zumal er offensichtlich einen Rechtsmittelwillen hat und die Nichtanhandnahme bemängelt.