Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Der Beschwerdeführer reicht Beschwerde in Strafsachen gemäss «Art. 72 ff.» des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) und eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss «Art. 113 ff BGG, Art. 95 BGG, Art. 116 BGG» ein. Gegen die Nichtanhandnahme stehen diese Rechtsmittel nicht zur Verfügung. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann aber bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art.