Er beantragte die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, die umgehende Einleitung einer unabhängigen, unparteiischen Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten, allenfalls durch eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft, die Rückgabe der «illegal entnommenen» Geldwerte von CHF 300'000.00 sowie die Leistung von Wiedergutmachung und Schadenersatz, einer Parteientschädigung und Genugtuung. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der