Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 181 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Mai 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme / Ausstand Strafverfahren wegen Diebstahls, unbefugter Datenbeschaffung, übler Nachrede etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft E.________ vom 29. März 2021 (EO 21 1630) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 29. März 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft E.________ (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die beiden Beschuldigten wegen Diebstahls, unbefugter Datenbeschaffung, übler Nachrede, Verleumdung, Amtsanmassung, Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung sowie Urkundenfälschung im Amt nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivil- kläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde ein (Eingang bei der Be- schwerdekammer: 16. April 2021). Er beantragte die Wiederherstellung des recht- mässigen Zustandes, die umgehende Einleitung einer unabhängigen, unpartei- ischen Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten, allenfalls durch eine ausser- kantonale Staatsanwaltschaft, die Rückgabe der «illegal entnommenen» Geldwerte von CHF 300'000.00 sowie die Leistung von Wiedergutmachung und Schadener- satz, einer Parteientschädigung und Genugtuung. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Der Beschwerdeführer reicht Beschwerde in Strafsachen gemäss «Art. 72 ff.» des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) und eine subsidiäre Verfassungsbe- schwerde gemäss «Art. 113 ff BGG, Art. 95 BGG, Art. 116 BGG» ein. Gegen die Nichtanhandnahme stehen diese Rechtsmittel nicht zur Verfügung. Gegen Verfü- gungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann aber bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat damit das falsche Rechtsmittel bei der zuständigen Behörde eingereicht. Die Eingabe des Beschwerdeführers wird daher als Beschwerde gemäss Art. 393 StPO entgegen- genommen, zumal er offensichtlich einen Rechtsmittelwillen hat und die Nichtan- handnahme bemängelt. Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten, soweit es um die Prüfung der Nichtanhandnahme vom 29. März 2021 geht. 3. 3.1 Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafun- tersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Der Anfangsverdacht soll eine plausi- ble Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteil 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2 2.2.2, publ. in: Pra 2018 Nr. 21 S. 192). Die Strafverfolgungsbehörde und die Be- schwerdeinstanz verfügen hinsichtlich der Eröffnung einer Untersuchung über ei- nen gewissen Ermessensspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurück- haltung eingreift (Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.3.3; 138 IV 86 E. 4.1). 3.2 Der Beschwerdeführer wirft den Beschuldigten vor, diese hätten im Zusammen- hang mit ihrer Tätigkeit als Betreibungsbeamte verschiedene Straftaten begangen. Er macht geltend, dass sich die Beschuldigten mehrfach geweigert haben sollen, Betreibungen gegen seine Schuldner durchzuführen. Zudem hätten die Beschuldig- ten unrechtmässige Auskunfts- bzw. überhöhte Betreibungskosten verlangt, es aus Eifersucht unterlassen, den Beschwerdeführer in der Korrespondenz mit seiner «Berufsbezeichnung» anzusprechen und dabei auch noch eine andere Adresse gebraucht. Er habe vom Betreibungsamt bisweilen «keine Abrechnung, keine Rückerstattung und keine Fortzahlung» erhalten. Der Anzeige ist ein Schreiben des Betreibungsamtes E.________ vom 8. Februar 2021 beigelegt, woraus hervorgeht, dass dem Betreibungsbegehren des Beschwerdeführers keine Folge gegeben werden könne, weil die genauen Angaben derjenigen Person fehlten, an welche der Zahlungsbefehl zugestellt werden solle, und ein Kostenvorschuss benötigt wer- de. Die Staatsanwaltschaft zog die Akten des Betreibungsamtes bei und begründe- te in der Folge schlüssig, weshalb keine Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten vorliegen. Darauf kann verwiesen werden. Die Be- schuldigten erfüllten lediglich ihre Aufgaben als Betreibungsbeamte und informier- ten den Beschwerdeführer über die Modalitäten der Betreibung. Weder wurden un- rechtmässig Daten verarbeitet noch Zwang ausgeübt oder unrechtmässig Kosten verlangt. Was der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahme vorbringt, er- schöpft sich grösstenteils in einer allgemeinen Kritik und dem Aufzählen von Ver- fahrensgarantien, ohne aber konkret zu begründen, weshalb diese verletzt sein sollten. Mit Blick auf die geschilderte Ausgangslage bestand auch kein Anlass, den Beschwerdeführer oder die Beschuldigten zu befragen. Insofern liegt keine Gehörsverletzung vor. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft weitere zielführende Ermittlungen hätte tätigen können, zumal auch der Beschwer- deführer selber keine weiteren Beweismittel eingereicht hatte. Seine Ansicht, wo- nach bei Offizialdelikten keine Nichtanhandnahme erfolgen kann, geht fehl. Zwar müssen die Strafverfolgungsbehörden bei Offizialdelikten von Amtes wegen tätig werden, es besteht aber kein Anspruch auf eine Eröffnung der Strafuntersuchung. Von einer formellen oder materiellen Rechtsverweigerung kann keine Rede sein. Zudem ergeben sich aus der Anzeige auch betreffend der weiter erwähnten Betrei- bungsverfahren bzw. Schuldner des Beschwerdeführers keine Hinweise auf straf- rechtlich relevante Vorgänge durch die Betreibungsbeamten, weshalb der Beizug weiterer Akten nicht angezeigt war. In diesem Zusammenhang fehlten der Anzeige Beilagen oder Angaben, welche Aufschluss darüber geben konnten, um welche Verfahren es sich überhaupt handelte. Es kann nicht Aufgabe der Strafverfol- gungsbehörde sein, im Rahmen einer «fishing expedition» mögliche Beweismittel für mögliche Tatbestände zu suchen. Hier hat der Anzeiger klarer darzulegen, in- wiefern strafbare Handlungen begangen sein sollen. 3 4. 4.1 Wurden bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen sind, hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO abzuschliessen. Dies ist zum Beispiel bei einem Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO der Fall (Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2017 vom 9. No- vember 2017 E. 2.4.2). 4.2 Mit Verfügung vom 22. Februar 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft den Beizug aller vorhandenen Akten betreffend das Betreibungsbegehren vom 2. Februar 2021 Geschäftsfall Nr. F.________ an. Am 23. Februar 2021 liess das Betreibungsamt der Staatsanwaltschaft Kopien aller vorhandenen Akten zum betreffenden Ge- schäftsfall zukommen. Dabei handelte es sich um das bereits mit Anzeige des Be- schwerdeführers eingereichte Schreiben des Betreibungsamtes vom 8. Februar 2021 sowie das Betreibungsbegehren des Beschwerdeführers. Aus dem Beizug dieser Akten ergaben sich weder neue Hinweise noch Anhaltspunkte auf ein straf- bares Verhalten. Der Aktenbeizug hat folglich an der Ausgangslage nichts geän- dert. Insgesamt besteht kein Anfangsverdacht. Die Beschwerde ist daher abzuwei- sen. Weil die Untersuchung mit dem Aktenbeizug aber formell eröffnet worden war, hät- te eine Einstellung erfolgen und damit dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 318 StPO gewährt werden müssen. 4.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nach der Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzö- gerungen führen würde (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 f.; 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; je mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts). Der Beschwerdeführer konnte im Verfahren vor der Beschwerdekammer, welche sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über eine volle Kognition verfügt, sämtliche Einwände gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens geltend machen und auch Be- weisanträge stellen. Die Akten waren ihm bekannt und ein Anspruch auf Abnahme von weiteren Beweisen besteht auch im Falle einer Einstellung nicht. Abgesehen von der Anwendung des Art. 318 StPO richten sich die Einstellung und die Nicht- anhandnahme nach den gleichen Verfahrensbestimmungen (Art. 310 Abs. 2 StPO). Auf die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft kann da- her verzichtet werden. Dies würde einen formalistischen Leerlauf bedeuten. Die Gehörsverletzung ist aber festzustellen und bei der Kostenverlegung zwingend zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 408 E. 6.3.2). 4 5. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die zuständige Staatsanwältin bzw. die Staatsanwaltschaft hätte in den Ausstand treten müssen, und ihre Befangenheit rügt, ist auf Folgendes hinzuweisen: Dem Beschwerdeführer ist hinlänglich bekannt, welche Anforderungen an ein Ausstandsgesuch gestellt werden. Er wird in diesem Zusammenhang auf den Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 220 vom 3. Juni 2020 oder BK 21 147 vom 13. April 2021 verwiesen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich er- neut darauf, in pauschaler Weise die Verletzung von Verfahrensrechten zu rügen, ohne hierbei konkrete Verhaltensweisen, Unterlassungen oder Äusserungen zu beschreiben. Dies reicht zur Begründung eines Ausstandsgesuchs nicht aus, wes- halb auf dieses nicht einzutreten ist. Verfahrenshandlungen, seien sie nun richtig oder falsch, begründen als solche im Übrigen keine Voreingenommenheit. Allfällige (behauptete) Rechts- bzw. Verfah- rensfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren und lassen in der Regel keine Schlüsse auf Befangenheit zu. Besonders schwerwie- gende oder sich wiederholende Mängel, die ausnahmsweise einen Ausstand zu rechtfertigen vermöchten, sind vorliegend nicht erkennbar. Zusammenfassend wä- re das Ausstandsgesuch, selbst wenn auf dieses einzutreten wäre, wegen offen- sichtlicher Unbegründetheit abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 800.00. Aufgrund der Gehörsverletzung rechtfertigt es sich, dem Staat die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 300.00 aufzuerlegen. CHF 500.00 trägt der Beschwerdeführer. Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden auf CHF 300.00 bestimmt und vollumfänglich dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 59 Abs. 4 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Sowohl dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer als auch den Beschuldigten sind durch das Beschwerdeverfahren keine (notwendigen) entschädigungswürdigen Aufwendun- gen/Nachteile entstanden (Art. 430 Abs. 1 Bst. c bzw. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft E.________ das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt im Umfang von CHF 300.00 der Kanton Bern und im Umfang von CHF 500.00 der Beschwerde- führer. 4. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 5. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, trägt der Beschwer- deführer. 6. Den Parteien werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 7. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft E.________, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 25. Mai 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! 6 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7