Alle drei Kriterien sind als durchschnittlich zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung von CHF 2‘800.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von CHF 2'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.