41 Abs. 3 KAG bemisst sich der Parteikostenersatz innerhalb des Rahmentarifs nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand (Bst. a), der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Bst. b). Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben sich im Zuge ihrer Arbeiten daran zu orientieren. Vorliegend ist weder der gebotene Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache noch die Schwierigkeit des Prozesses – es handelte sich um eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung – als hoch einzustufen. Alle drei Kriterien sind als durchschnittlich zu qualifizieren.