Ausserdem kündigte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin sogar die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens mit Schreiben vom 16. Juni 2020 an und gab ihr Gelegenheit, Ergänzungen zum Sachverhalt anzubringen und Unterlagen einzureichen. Damit kommt die Nichtanhandnahme, welche sich nach den gleichen Verfahrensbestimmungen richtet (Art. 310 Abs. 2 StPO), hier praktisch einer Einstellung gleich. An der Sache vorbei geht dabei das Argument, die Beschwerdeführerin habe den