So seien etwa die Erteilung eines Ermittlungsauftrags an die Polizei sowie eigene Vorabklärungen der Staatsanwaltschaft schon vor der formellen Eröffnung zulässig, wenn es sich um klar begrenzte Abklärungen handle (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 165 vom 19. Juni 2017 E. 4.2; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 3.3). Ausserdem kündigte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin sogar die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens mit Schreiben vom 16. Juni 2020 an und gab ihr Gelegenheit, Ergänzungen zum Sachverhalt anzubringen und Unterlagen einzureichen.