Demgegenüber hält die Beschwerdekammer in ständiger Rechtsprechung fest, gemäss Art. 309 Abs. 2 StPO könne die Staatsanwaltschaft polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgehe, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen. So seien etwa die Erteilung eines Ermittlungsauftrags an die Polizei sowie eigene Vorabklärungen der Staatsanwaltschaft schon vor der formellen Eröffnung zulässig, wenn es sich um klar begrenzte Abklärungen handle (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 165 vom 19. Juni 2017 E. 4.2;