13 001 ff.). Der von der Beschwerdeführerin erwähnte Entscheid der Beschwerdekammer vom 7. Juli 2018 (BK 18 309 E. 5.2) betraf einen anderen Fall. Es ging dort darum, dass verschiedene Personen gar nicht bzw. nur telefonisch zum Vorgefallenen befragt worden sind und sich eine förmliche Befragung dieser Personen aufdrängte, womit ein Verfahren zu eröffnen war. Demgegenüber hält die Beschwerdekammer in ständiger Rechtsprechung fest, gemäss Art.