122 StGB geschlossen werden. Damit zielt offensichtlich auch das Argument ins Leere, dass sich die Vermutung der Inkaufnahme der schweren Körperverletzung erhärten würde, sollte der Beschuldigte zusätzlich von monetären Anreizen geleitet worden sein. 5.7 Ergänzt sei abschliessend, dass das Ausdrucken des Linked-In-Profils der Beschwerdeführerin und eines Zeitungsartikels keine Untersuchungshandlung darstellt, welche erst nach der Eröffnung einer Strafuntersuchung vorgenommen werden darf bzw. zur Eröffnung des Verfahrens führt (vgl. pag. 13 001 ff.).