06 034, Rz. 77): Im Verlaufseintrag vom 18. August 2017 (pag. 06 015) dokumentierte er plausibel das Gegenteil, nämlich dass er die gewählte Methode zur Hammerzehenkorrektur für die beste gehalten und dies mit Kollegen rückbesprochen hätte. Insofern kann aus dem «Aufheben» der Beugefunktion der Mittelgelenke der Zehen II-IV am linken Fuss der Beschwerdeführerin eindeutig nicht auf einen Verletzungsvorsatz i.S. von Art. 122 StGB geschlossen werden.