Auch hatte sie in der Zeit von 2015 bis 2017 mehrmals die Erfahrung gemacht, dass Schmerzen nach einer Operation nicht unbedingt verschwinden, sondern wieder kommen können. Insofern ist der Umstand, dass sie auch heute noch (meist belastungsabhängige) Schmerzen verspürt, nicht ausreichend, um eine schwere Körperschädigung i.S. von Art. 122 Abs. 3 StGB anzunehmen. Daran ändert das Vorbringen nichts, dass durch die behauptete Unnötigkeit des Eingriffs und das Hinderlich- Sein versteifter Zehen für den Golfsport zumindest Eventualvorsatz seitens des Beschuldigten anzunehmen wäre (pag. 06 034, Rz.