Während dies im Falle der Beschwerdeführerin das Hauptargument für die Annahme einer schweren Körperschädigung wäre, wurde die Verunmöglichung der Ausübung des Fischens als Hobby in BGE 105 IV 179 lediglich als ein zusätzlicher weiterer Faktor berücksichtigt; namentlich, weil der 69-jährige Mann keine Böschungen mehr zum See hinunter klettern konnte. Im Lichte dessen sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerdeschrift, Rz. 37) auch keine weiteren Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen.