Allerdings spürt sie persistierende Schmerzen, denen möglicherweise zu gegebener Zeit mit der Entfernung der Implantate zu begegnen sein wird. Ihrer Argumentation, wonach mit Blick auf das verunmöglichte Golfspiel (im Sinne eines langjährigen Hobbys) eine schwere Körperverletzung anzunehmen sei, weil bei ihr als Rechtshänderin beim Spielen insbesondere der linke Fuss belastet werde, kann nicht gefolgt werden. Während dies im Falle der Beschwerdeführerin das Hauptargument für die Annahme einer schweren Körperschädigung wäre, wurde die Verunmöglichung der Ausübung des Fischens als Hobby in BGE 105 IV 179 lediglich als ein zusätzlicher weiterer Faktor berücksichtigt;