Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, der Eingriff vom 28. Juni 2017 erfülle die Generalklausel einer anderen schweren körperlichen Schädigung. Die Rechtsprechung ist korrekt wiedergegeben, wobei die Konstellationen (langes Krankenlager, langer Heilungsprozess, monatelange Arbeitsunfähigkeit, bleibende Beeinträchtigungen wie ein verkürztes Bein oder eine ungewisse Prognose über eine bleibende Invalidität) auf die Beschwerdeführerin gerade nicht zutreffen. So begründet sie die Schwere der Körperschädigung in Analogie zu BGE 105 IV 179 (Hüftbruch eines Hobbyfischers). In diesem Urteil wurde das Hüftgelenk eines 69- jährigen Fussgängers durch einen Autofahrer zerstört.