06 032, Rz. 67). Letzen Endes ist dies genau das, wovon der Beschuldigte bei Vornahme des Eingriffs ausgehen durfte. Was die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorbringen lässt (siehe auch Beschwerdeschrift, Rz. 29), verfängt somit nicht. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, der Eingriff vom 28. Juni 2017 erfülle die Generalklausel einer anderen schweren körperlichen Schädigung.