Selbst Eventualvorsatz ist grundsätzlich erst dann anzunehmen, wenn sich der Erfolg eines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängt, dass dieses Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 109 IV 137 E. 2.b). Beides trifft beim vorliegenden Sachverhalt nicht zu, was sich auch aus der Stellungnahme von Rechtsanwalt E.________ vom 1. September 2020 ergibt: So erstaune dieser Befund (Implantatebruch) sehr, da die Smart Toe Implantate das Entstehen von Zehendeformitäten verhindern und eine Lebensdauer von mehreren Jahrzehnten aufweisen sollten (pag. 06 032, Rz. 67).