12 sen. Hingegen lässt sich aus diesem objektiven Umstand kein Verletzungsvorsatz im Sinne von Art. 122 StGB ableiten, müsste der Beschuldigte hierfür doch die Erfüllung des Tatbestands ernsthaft für möglich gehalten und gewollt haben. Selbst Eventualvorsatz ist grundsätzlich erst dann anzunehmen, wenn sich der Erfolg eines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängt, dass dieses Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 109 IV 137 E. 2.b).