Objektiv ergeben sich überdies keinerlei Hinweise auf eine Schädigungsabsicht im Sinne von Art. 122 StGB. Auch wenn dem Beschuldigten bewusst war, dass er die Zehen der Beschwerdeführerin versteifen und hierzu die Mittelgelenke entfernen würde, so geht aus den Akten hervor, dass er dies im Sinne einer erhofften (Wieder-)Ermöglichung des intensiven Golfspiels getan hatte (vgl. Verlaufseinträge vom 31. Mai 2017 und vom 18. August 2017, pag. 06 013 und pag. 06 015). Dabei ist es unerheblich, ob die Hammerzehen schon bei Dr. med. J.________ oder Dr. med. I.________ in Bezug auf das Golfspiel Thema waren oder nicht.