Weder eine fehlende Einwilligung noch eine unzweckmässig gewählte Operationsmethode allein vermögen einen Tatverdacht für eine schwere Körperverletzung zu begründen. Zur Beurteilung, ob eine schwere Körperverletzung vorliegt, ist es unerheblich, ob eine Einwilligung für den Eingriff vorlag und ob die Operationsmethode zweckmässig gewählt worden war, solange diese beiden Umstände objektiv nicht selbst den Schluss auf ein vorsätzliches, schwer schädigendes Handeln aufdrängen. Objektiv ergeben sich überdies keinerlei Hinweise auf eine Schädigungsabsicht im Sinne von Art. 122 StGB.