11 Des Weiteren stellt – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerdeschrift, Rz. 28) – die Korrektur der Hammerzehen mittels Versteifung durch Implantate vorliegend kein Unbrauchbarmachen wichtiger Glieder im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB dar; weder nach einem objektiven noch nach einem subjektiven Massstab: Objektiv betrachtet ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise, dass die Beschwerdeführerin in ihrer beruflichen Laufbahn als Betriebswirtschafterin eingeschränkt wäre (pag. 13 001 ff.). Ähnliches gilt für ihre privaten Aktivitäten.