Ebenso ist dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2014 sowie am 29. März 2016 Fussverletzungen erlitten hatte. Nachdem sie bereits zweimal voroperiert war, stellte sie sich beim Beschuldigten Ende Mai 2017 ein drittes Mal für eine Operation vor. Bis dahin war das Golfspiel für sie aufgrund körperlicher Beschwerden bereits schwierig geworden. Der Sachverhalt zeigt damit, dass die Laufbahn als Golfspielerin der Beschwerdeführerin bereits durch frühere Unfälle und Operationen vor dem Eingriff des Beschuldigten deutlich ausgebremst worden war (siehe auch pag. 06 013). An dieser Tatsache ändert die E-Mail von K.____