Im Lichte der zutreffenden Argumentation der Staatsanwaltschaft, welcher die Kammer nur wenig hinzuzufügen hat, bleibt an dieser Stelle insbesondere zu den rechtlichen Gesichtspunkten auszuführen was folgt: Die hier vorliegende blosse Behauptung, der Beschuldigte habe durch die Versteifung der Zehen die (angestrebte) beschwerdeführerische Profigolfkarriere zerstört, genügt den Anforderungen an eine plausible Tatsachengrundlage für eine Verfahrenseröffnung nicht. Das blosse Aufstellen von Vermutungen oder Behauptungen reicht wie gesehen nicht aus, um einen hinreichenden Anfangstatverdacht einer Straftat zu begründen.