Die Kammer anerkennt, dass es für die Beschwerdeführerin nicht einfach ist, mit den Einschränkungen ihres linken Fusses umzugehen. Allerdings liegt hier ein zu beurteilender Sachverhalt vor, der sehr weit weg von dem ist, was eine (eventualvorsätzlich begangene) schwere Körperverletzung im Sinne des Strafrechts darstellen könnte. Im Lichte der zutreffenden Argumentation der Staatsanwaltschaft, welcher die Kammer nur wenig hinzuzufügen hat, bleibt an dieser Stelle insbesondere zu den rechtlichen Gesichtspunkten auszuführen was folgt: