Dementsprechend war die Nichtanhandnahme des Verfahrens rechtens. Zur Begründung kann zunächst auf die Ausführungen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren – namentlich bezüglich der Antragsfrist in Bezug auf eine mögliche einfache Körperverletzung – verwiesen werden (vorne E. 5.5) Des Weiteren ist zum Werdegang der Beschwerdeführerin sowie zur Problematik ihres linken Fusses auf die Darlegungen in der angefochtenen Verfügung, S. 12- 14, zu verweisen (siehe auch pag. 06 025-029). Die Kammer anerkennt, dass es für die Beschwerdeführerin nicht einfach ist, mit den Einschränkungen ihres linken Fusses umzugehen.