10 Körperverletzung bereits am objektiven Tatbestand scheitere, sei auf den subjektiven Tatbestand nicht weiter einzugehen. 5.6 Auch für die Kammer ist es eindeutig, dass die Tatbestandselemente von Art. 122 StGB nicht erfüllt sind. Dementsprechend war die Nichtanhandnahme des Verfahrens rechtens.