Die Hammerzehenoperation sei eine die Fehlstellung korrigierender Eingriff, während die Verkürzung einer Zehe ein ablativer Eingriff, also ein Eingriff, bei welchem ein Körperteil entfernt werde, darstelle. Die Operation von Hammerzehen stelle einen weniger schwerwiegenden Eingriff in die physische und psychische Integrität dar. Folglich sei die erforderliche Intensität zur Annahme einer schweren Körperverletzung nicht gegeben, womit die Anwendung der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB scheitere.