122 StGB sei auf schwerste Eingriffe in die physische und psychische Integrität begrenzt. Von einer solchen könne nicht gesprochen werden. In einem Fall von Verkürzung der Zehen sei das Vorliegen einer schweren Körperverletzung nicht einmal zur Diskussion gestanden (BGE 124 IV 258). Eine Verkürzung der Zehen stelle eine Veränderung der Anatomie dar. Zudem sei bei einer Verkürzung der Zehen der mutilierende Effekt, also die Veränderung der körperlichen Integrität, ein zentraler Punkt.