Auch in subjektiver Hinsicht stellten die Zehen keine wichtigen Glieder im Sinne des Tatbestands dar. Es bleibe anzumerken, dass – abgesehen von teilweisen Vorfussschmerzen, die jedoch auch auf die zahlreichen Vorschäden des linken Fusses zurückzuführen sein dürften – keine Hinweise ersichtlich seien, wonach die Beschwerdeführerin heute in ihren beruflichen und privaten Aktivitäten (auch beim Golfsport) derart eingeschränkt wäre, dass von «unbrauchbaren» Gliedern im Sinne von Art. 122 StGB die Rede sein könnte. Die Anwendung von Art. 122 StGB sei auf schwerste Eingriffe in die physische und psychische Integrität begrenzt.