Dies höchstwahrscheinlich nicht zuletzt aufgrund der Komplikationen mit ihrem linken Fuss, den damit verbundenen starken Bewegungseinschränkungen und gemäss eigenen Schilderungen wegen ihrer Ausbildung. Die Beschwerdeführerin habe den Golfsport nie profimässig und in der Art eines Berufes ausgeübt. Auch in subjektiver Hinsicht stellten die Zehen keine wichtigen Glieder im Sinne des Tatbestands dar.