Da die dreimonatige Antragsfrist für die Geltendmachung einer einfachen Körperverletzung abgelaufen sei, stehe einzig eine schwere Körperverletzung zur Diskussion. An diesem Umstand ändere der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, wonach sie zuerst auf die Einschätzung des Beschuldigten vertraut habe und den Heilungsprozess abgewartet habe. Die Anzeige sei erst zweieinhalb Jahre nach der Operation eingereicht worden. Es liege weder nach objektivem noch nach subjektivem Massstab ein «Unbrauchbarmachen eines wichtigen Gliedes» vor. Die Zehen seien nach objektivem Massstab keine wichtigen Glieder i.S.v. Art. 122 StGB.