Es drängten sich bezüglich Eventualvorsatz weitere Ermittlungshandlungen wie die Einvernahme des Beschuldigten auf. Seien tat- und rechtsrelevante Umstände von der Staatsanwaltschaft abgeklärt worden, handle es sich ferner um Ermittlungshandlungen. Solche Abklärungen müssten in der korrekten Form, nämlich im Rahmen einer eröffneten Strafuntersuchung, erfolgen. Die Staatsanwaltschaft habe in Bezug auf die Laufbahn der Beschwerdeführerin eigene Ermittlungshandlungen vorgenommen (vgl. pag. 13 001 ff.). Diese Ermittlungen seien im falschen Verfahrensstadium erfolgt.