Solange die Verfolgungsverjährung nicht eingetreten sei, könne das Offizialdelikt untersucht werden. BGE 142 IV 289 befasse sich schliesslich nicht mit der Tatsachengrundlage des Anfangsverdachts, sondern mit jener des dringenden Tatverdachts zur Begründung von Zwangsmassnahmen nach Art. 269 StPO. Die Anforderungen an den Anfangsverdacht lägen tiefer. Folglich sei die von der Staatsanwaltschaft zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig. Es drängten sich bezüglich Eventualvorsatz weitere Ermittlungshandlungen wie die Einvernahme des Beschuldigten auf.