Weder der Sachverhalt noch die Rechtslage seien hinreichend klar, als dass sich die Erledigung durch eine Nichtanhandnahme aufdrängen würde. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin den Vorwurf einer schweren Körperverletzung erhoben, weshalb aufgrund des erhöhten Strafaufklärungsbedürfnisses eine Untersuchung zu eröffnen sei. Es spiele keine Rolle, dass die Anzeige erst am 6. November 2019 erfolgt sei. Solange die Verfolgungsverjährung nicht eingetreten sei, könne das Offizialdelikt untersucht werden.