Sie könne nicht rennen, Mannschaftssport betreiben oder schmerzfrei tanzen. Spaziergänge seien mit Schmerzen an Folgetagen verbunden (pag. 06 031). Diese Bewegungseinschränkung sei mit dem Sachverhalt des Hobbyfischers gemäss BGE 105 IV 179 vergleichbar. Folglich habe die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt in Bezug auf eine andere schwere Schädigung des Körpers bzw. der körperlichen und geistigen Gesundheit näher abzuklären. Weder der Sachverhalt noch die Rechtslage seien hinreichend klar, als dass sich die Erledigung durch eine Nichtanhandnahme aufdrängen würde.