Es habe kein Zusammenhang zur Sehnenproblematik bestanden. Der Beschuldigte habe mit der Begradigung der Zehen II-IV links keine Wiederermöglichung des Golfspiels beabsichtigt. Dieser Umstand habe dem Beschuldigten als Fuss- und Sprunggelenksspezialisten bekannt gewesen sein müssen. Damit liege die Inkaufnahme einer Unbrauchbarmachung sehr nahe. Des Weiteren sei die Subsumtion der Staatsanwaltschaft fragwürdig. Es sei der Beschwerdeführerin nicht möglich, Golf als Sport zu betreiben. Auch viele andere Sportarten seien für sie keine Option mehr. Sie könne nicht rennen, Mannschaftssport betreiben oder schmerzfrei tanzen.