in ihren sportlichen Ambitionen eingeschränkt gewesen, als sie beim Beschuldigten erstmals vorstellig geworden sei. Diese Problematik sei durch den Eingriff des Beschuldigten behoben worden, was ihr die Wiederaufnahme ihrer Trainingsroutine hätte ermöglichen sollen. Durch das Einsetzen der Smart-Toe Il Spangen in den Zehen Il-IV links habe der Beschuldigte die Unbrauchbarkeit der Zehen verursacht. Die Hammerzehen hätten das Spiel der Beschwerdeführerin nie negativ beeinflusst. Es habe kein Zusammenhang zur Sehnenproblematik bestanden.