Kostengutsprache der IV-Stelle Kanton Bern vom 11.01.2019, B 5). Allerdings hätten diese aufgrund der Empfindlichkeit der Zehen keine Erleichterung gebracht, weshalb sie von der Beschwerdeführerin zurzeit nicht getragen würden. Ferner sei die Folgerung, dass den persistierenden Schmerzen mit einer Entfernung der Implantate zu begegnen sein werde, falsch. Gemäss der Einschätzung des Gutachters Dr. med. F.________ sei die Wahl des Implantats fraglich gewesen; so führe er aus: «Dieses weist bekannter Massen bei ausbleibenden Erfolg oder Misserfolg der Operation sehr grosse Schwierigkeiten bei der