Diese Einschränkung belaste die Beschwerdeführerin. Die Mitgliedschaft im Golfclub sei auf ihre Verbundenheit mit ihrem Heimatort und den anderen Mitgliedern zurückzuführen (pag. 06 038). Eine aktive Teilnahme sei ihr seit dem Eingriff nicht mehr möglich. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht auf Gehhilfen angewiesen sei, sei nicht korrekt. Sie habe sich Fusseinlagen und eine Schuhzurichtung – wofür eine IV-Anmeldung erfolgt sei – anfertigen lassen (pag. 06 089; Kostengutsprache der IV-Stelle Kanton Bern vom 11.01.2019, B 5).